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Wichtiges Interesse an einem Garagentor nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

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Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Unter Bedachtnahme auf einen bereits ortsnahe erfolgten Fahrzeugdiebstahl entspricht die Anbringung eines Garagentors einem beachtlichen Sicherheitsbedürfnis, welches angesichts der minimalen Inanspruchnahme von Allgemeinflächen die Annahme eines wichtigen Interesses rechtfertigt.

  • BG Wiener Neustadt, 2 Msch 12/12p
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 82/13i
  • WOBL-Slg 2015/8
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 04.09.2014, 5 Ob 150/14s, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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