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Missbrauch der organschaftlichen Vertretungsmacht

Autor

Zehentmayer
ISUR Innsbrucker Schriften zum Unternehmensrecht – Band 11
Monografie
Umfang:
310 Seiten, broschiert
ISBN Print:
978-3-7046-7626-9
ISBN eBook:
978-3-7046-7674-0
Erscheinungsdatum:
29. Dezember 2016

68,00 €

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Grundlage, Rechtsfolgen und Anwendungsfälle des Missbrauchs der organschaftlichen Vertretungsmacht

Getreu dem Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 126 Abs 2 UGB, § 20 Abs 2 GmbHG, § 74 Abs 2 AktG) sind Beschränkungen der Organvollmacht Dritten gegenüber unwirksam. Die Vollmacht des Leitungsorgans ist demnach vom Innenverhältnis - bei dem Restriktionen die Regel sind - zu trennen. Auf den ersten Blick erscheint es demzufolge ganz selbstverständlich, dass (interne) Beschränkungen die Vertretungsmacht nicht berühren. Allerdings wird dieser Grundsatz durch die Verwirklichung eines sogenannten Missbrauchs der organschaftlichen Vertretungsmacht empfindlich eingeschränkt. Das Hauptanliegen des Autors ist es, die dogmatische Grundlage dieser so umstrittenen Rechtsfigur zu erforschen und darauf aufbauend die den organschaftlichen Vertretungsmissbrauch begründenden Voraussetzungen und dessen Rechtsfolgen darzulegen. Im Anschluss wird das praktisch überaus bedeutsame Zusammenspiel mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr anhand der einschlägigen Judikatur analysiert und entsprechend dem hier vertretenen Ansatz gelöst. Dabei wird auch die Frage beantwortet, ob der vom Höchstgericht angesetzte Beurteilungsmaßstab für die Schlechtgläubigkeit des Dritten de lege lata gerechtfertigt ist. Abschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den personellen Bereichsausnahmen der unternehmerischen Formalvollmachten. In diesem Zusammenhang offenbaren sich unter anderem hochinteressante Auswirkungen auf das Insichgeschäft des organschaftlichen Vertreters.

Mag. Dr. Christoph Zehentmayer, LL.B. ist seit 2013 Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht, Abteilung für Grundlagenforschung, der JKU Linz und derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Evidenzbüro des OGH tätig.

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