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Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 133 Wörter
- Seiten 240-240
- https://doi.org/10.33196/wbl202004024003
30,00 €
inkl MwSt§ 22 Abs 1 VStG sieht vor, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach der Rsp des VwGH stellt § 22 Abs 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
- VwGH, 13.12.2019, 2019/02/0020
- § 22 Abs 1 VStG
- WBl-Slg 2020/82
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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