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Verbraucherschutz/Verfahrensrecht: Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Klagen nach der FluggastrechteVO – Begriff des „Erfüllungsortes“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 2300 Wörter
- Seiten 213-215
- https://doi.org/10.33196/wbl202004021301
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inkl MwStArt 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ iS dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
- EuGH, 13.02.2020, Rs C-606/19, flightright GmbH/Iberia LAE SA Operadora Unipersonal; Amtsgericht Hamburg [Deutschland]
- WBl-Slg 2020/64
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
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