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Wiederholungstat gem § 52 Abs 2 GSpG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 144 Wörter
- Seiten 240-240
- https://doi.org/10.33196/wbl202004024001
30,00 €
inkl MwStWie der VwGH in stRsp judiziert, kann von einer „Wiederholung“ iSd Gesetzesbestimmungen nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein „Wiederholungsfall“ iSd zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene zweite Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung in diesem Fall doch auf die Übertretung des Abs 1 Z 1 leg cit mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen. Maßgeblich sind Vortaten, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren.
- § 52 Abs 2 GSpG
- WBl-Slg 2020/80
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 17.01.2020, Ra 2019/09/0019
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