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VwGH zu anwaltlichen Vertretungsfragen bzw zur Aufsicht über einen Rechtsanwalt im Verwaltungsstrafverfahren betreffend Erwerb einer qualifizierten Beteiligung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Erkenntnisse des VwGH, 194 Wörter
- Seiten 236-236
- https://doi.org/10.47782/oeba201603023602
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inkl MwSt§ 20 Abs 1 BWG idF BGBl I 2009/22; § 9 VStG
Wird die anwaltliche Vollmacht von einer juristischen Person erteilt, so erstreckt sich diese Vollmacht nicht auf deren Alleingesellschafter bzw auf deren wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Person kann sich daher hinsichtlich ihrer Verantwortung betreffend die Übertretung des § 20 BWG (Meldepflicht einer qualifizierten Beteiligung) nicht auf ein behauptetes Verschulden des Anwalts der juristischen Person berufen. Eine bloße Vertretungsfrage wie diese ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine juristische Person bzw ihr nach § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer kann sich im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 BWG (Meldepflicht einer qualifizierten Beteiligung) nur dann auf ein behauptetes Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts stützen, wenn zugleich geeignete Maßnahmen zur Kontrolle des Rechtsanwalts behauptet werden bzw feststellbar sind. Im Übrigen kann dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, die den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut beschließt, die Kenntnis fundamentaler, in einschlägigen Bestimmungen klar geregelter Melde- und Anzeigepflichten bzw die Kontrolle des beauftragten Dritten auf Einhaltung dieser Pflichten zugemutet werden. Daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
- Stöger, Karl
- VwGH, 29.05.2015, Ra 2015/02/0082Ra 2015/02/0083Ra 2015/02/0084Ra 2015/02/0085, (Vertretungsfrage), (Kontrolle Rechtsanwalt)
- oeba-Slg 2016/197
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