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Heft 3, März 2016, Band 64

Stöger, Karl

Zurückweisung eines zu eng gefassten Antrags eines Gerichts auf Aufhebung des § 162 Abs 6 BaSAG und anderer Vorschriften durch den VfGH.

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Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG; HaaSanG; HaaSanV; FMABG; § 162 BaSAG

Da ein bereits aufgehobenes Gesetz bzw eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein kann, sind die Anträge auf Aufhebung (von Teilen) des HaaSanG bzw (von Teilen) der HaaSanV mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Würde der Verfassungsgerichtshof, wie vom antragstellenden Handelsgericht Wien beantragt, § 162 Abs 6 BaSAG aufheben, hätte dies zur Folge, dass das BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG nicht (mehr) anwendbar wäre. Die FMA wäre nicht mehr als Abwicklungsbehörde zuständig, irgendwelche im 4. Teil des BaSAG geregelten Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der pauschalen Anordnung der Anwendbarkeit der Befugnisse und Instrumente des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG ergibt, alle im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente auf die HETA Asset Resolution AG angewendet wissen wollte. Die Bedenken des antragstellenden Gerichts gegen das Moratorium und seine Rechtswirkungen auf die dem Anlassverfahren zugrunde liegende Verbindlichkeit könnte aber möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass jene konkreten gesetzlichen Regelungen, auf die sich der Mandatsbescheid der FMA vom 1. März 2015 stützt, aufgehoben werden. Das Gericht unterlässt es aber, auch diese Bestimmungen zu identifizieren und beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Damit nimmt jedoch das Gericht dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken des Gerichtes, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die gesetzliche Regelung des Moratoriums (damit dann für alle vom Anwendungsbereich des BaSAG erfassten Einrichtungen) zu beseitigen, als die Anwendbarkeit des Abwicklungsregimes des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG schlechthin auszuschließen. Vor diesem Hintergrund erweist sich somit der Antrag, § 162 Abs 6 BaSAG als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst und ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

  • Stöger, Karl
  • VfGH, 07.10.2015, G 315/2015G 387/2015V 100/2015
  • oeba-Slg 2016/44

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