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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2018, Band 32

Warenverkehrsfreiheit: Zum Begriff der Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle

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Die Art 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Bemessungsgrundlage von Beiträgen, die ab einer bestimmten Höhe des Jahresumsatzes der Gesellschaften auf diesen Umsatz erhoben werden, unter Berücksichtigung des Wertes der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens aus diesem MS in einen anderen MS der EU verbrachten Gegenstände berechnet wird, wobei dieser Wert bereits ab der Verbringung berücksichtigt wird, während bei einer von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommenen Verbringung derselben Gegenstände innerhalb des betreffenden MS ihr Wert erst bei ihrem späteren Verkauf in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird, sofern

erstens der Wert dieser Gegenstände bei ihrem späteren Verkauf in diesem MS nicht erneut in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird,

zweitens ihr Wert von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, wenn diese Gegenstände nicht zum Verkauf in dem anderen MS bestimmt sind oder in den HerkunftsMS zurückgebracht worden sind, ohne verkauft worden zu sein, und

drittens die Vorteile, die sich aus dem Aufkommen aus diesen Beiträgen ergeben, die Belastung des auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen nicht vollständig ausgleichen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

  • Art 28 AEUV
  • Art 30 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 14.06.2018, Rs C-39/17, (Lubrizol France SAS/Caisse nationale du Régime social des indépendants (RSI) participations extérieures; Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])
  • WBl-Slg 2018/139

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