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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2013, Band 26

Rosifka, Walter

Zur Wirksamkeit eines Vorausverzichts des Bestandnehmers auf Investitionsersatz

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Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 iVm § 1097 ABGB) ist gegen denjenigen geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist.

Ein Verzicht des Mieters auf die Abgeltung nützlicher Aufwendungen (§ 1037 iVm § 1097 ABGB) im Voraus ist – vorbehaltlich des § 10 MRG – zulässig und wirksam. Die allfällige Sittenwidrigkeit eines solchen Vorausverzichts gem § 879 Abs 3 ABGB wurde schon in 8 Ob 673/89 geprüft und verneint. Eine Vertragsklausel, mit der (im Voraus) auf Ersatz für getätigte Investitionen verzichtet wird, ist auch nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB. Auch aus der Klauselentscheidung 7 Ob 78/06f kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden: Daraus ergibt sich nur, dass der Verzicht auf Ersatz notwendiger Aufwendungen gegen § 9 Abs 1 KSchG verstößt; zum Ersatz nützlicher Aufwendungen findet sich eine solche Aussage nicht.

  • Rosifka, Walter
  • § 879 ABGB
  • § 864a ABGB
  • § 9 Abs 1 KSchG
  • § 10 MRG
  • WOBL-Slg 2013/31
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 13.06.2012, 2 Ob 104/12a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 40 R 451/11m
  • § 1037 ABGB
  • § 1036 ABGB
  • § 1097 ABGB

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