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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Abschreibung von Grundstücksteilen ohne Zustimmung der Nacherben

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§§ 364c, 1078 ABGB; §§ 3, 9, 11, 74 GBG; §§ 3, 25 LiegTeilG. Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist allerdings eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (und keine bloße Verwaltungsmaßnahme) und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. Der in § 3 Abs 1 LiegTeilG enthaltene Begriff des Buchberechtigten, der sich nach dem Wortlaut auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist insofern teleologisch zu reduzieren.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2020/2675
  • OGH, 27.11.2019, 5 Ob 131/19d

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