VwGH bejaht Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts gem § 50 VwGVG im Überprüfungsverfahren nach § 37 FM-GwG
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des VwGH, 1856 Wörter
- Seiten 429 -431
- https://doi.org/10.47782/oeba202006042903
20,00 €
inkl MwSt
§ 37 FM-GwG; Art 131 Abs 3 B-VG; § 50 VwGVG.
Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des Art 131 Abs 3 B-VG ist weit zu verstehen. Der enge Konnex zwischen der Information über die Pflichtverletzung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren hinsichtlich der Pflichtverletzung rechtfertigt es, das Verfahren gemäß § 37 FM-GwG als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des § 50 VwGVG zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht hat daher auch über Beschwerden gegen solche Veröffentlichungen in der Sache selbst zu entscheiden.
37 Abs 5 FM-GwG erfasst aufgrund seiner Textierung („Rechtsmittel“) auch Revisionen an den VwGH sowie Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, denen nur unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zukommt.
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung haben die FMA in ihrem Bescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl bereits VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017 [ÖBA 2019/245]). Die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens hat nämlich ein subjektives Recht darauf, dass eine zu treffende behördliche Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird (vgl VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022 ua). Unterlässt das Verwaltungsgericht eine solche selbständige Verhältnismäßigkeitsprüfung, verletzt es seine Verpflichtung, gemäß § 50 Abs 1 VStG in der Sache selbst zu entscheiden.
Eine Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG kann im Gegensatz zu einer solchen nach § 37 Abs 2 bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist.
- Stöger, Karl
- VwGH, 12.02.2020, Ra 2019/02/0179
- oeba-Slg 2020/253
Weitere Artikel aus diesem Heft