Im Rahmen eines europäischen Mahnverfahrens muss ein Gericht die Möglichkeit haben, vom Gläubiger weitere Angaben zu den die Forderung begründenden Vertragsklauseln zu verlangen, um amtswegig eine Missbräuchlichkeitskontrolle d...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des EuGH, 3706 Wörter
- Seiten 432 -435
- https://doi.org/10.47782/oeba202006043201
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr 1896/2006 - Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Forderung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Prüfung durch das im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht;
Art 7 Abs 2 Buchst d und e der Verordnung (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es einem „Gericht“ iS dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 19.12.2019, C-453/18C-494/18, Bondora AS/ Carlos V. C., XY
- oeba-Slg 2020/98
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