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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme

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Bei der dreimonatigen Anfechtungsfrist nach § 29 Abs 1 WEG 2002 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, für deren Beginn der Tag des Hausanschlags maßgeblich ist. Dazu ist es nicht ausreichend, wenn sich der Antragsteller zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezieht, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf in der Tagsatzung erstattet.

  • LGZ Wien, 40 R 37/16m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/88
  • § 29 WEG
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 234/16x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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