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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Verbücherung eines unentgeltlich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Geschenkgeberin trotz Fehlens eines Notariatsakts

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Die Schenkung eines Wohnungsgebrauchsrechts ohne dessen wirkliche Übergabe bedarf nach § 1 Abs 1 lit d NotAktG eines Notariatsakts. Bei der Einräumung einer Dienstbarkeit kommt für die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB unter anderem die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechts in Betracht.

Essentielles Merkmal eines Schenkungsvertrags ist die wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung. Die Schenkungsabsicht fehlt, wenn der Geschenkgeber die Sache in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt. Im Grundbuchsverfahren muss das Einverständnis über die (teilweise) Unentgeltlichkeit aus den beigebrachten Urkunden hervorgehen. Fehlt ein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens, ist von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Die Schenkungsabsicht fehlt bei Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten des Geschenkgebers. Wenngleich das Wohnungsgebrauchsrecht nach dem Wortlaut der Grundbuchsurkunde unentgeltlich eingeräumt wurde, so schließt die Unentgeltlichkeit einer Servitutsbestellung eine Schenkungsabsicht jedoch nicht zwingend ein. Wohnungsgebrauchs- oder Wohnungsfruchtgenussrechte, die zugunsten des Übergebers oder Schenkers vorbehalten bleiben, sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu werten. Als Gegenleistung ist nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht daher der Vorbehalt von Nutzungen oder sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus vorbehält. Die Übernahme sämtlicher Kosten für das ordnungsgemäße Bewohnen des vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Objekts durch den Geschenknehmer indiziert keine Schenkungsabsicht, soweit das Wohnungsgebrauchsrecht betroffen ist. Diese Verpflichtung bewirkt lediglich eine höhere Belastung der Geschenknehmer und verringert damit den Schenkungswert der Liegenschaft.

  • § 943 ABGB
  • OGH, 29.09.2016, 5 Ob 155/16d
  • LGZ Graz, 4 R 88/16i
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/92
  • § 480 ABGB
  • § 1 Abs 1 lit d NotAktG
  • BG Graz-Ost, TZ 3155/2016
  • § 26 GBG

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