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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Lenneis, Christian

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist der Grund und Boden nicht uneingeschränkt von der Befreiung mitumfasst

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Zur Stammfassung des § 30 EStG 1988 wird in den ErläutRV ausgeführt, dass die Steuerbefreiung auch für den „Grundanteil bzw den Grund gelte, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist daher dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf den mitveräußerten „Grund und Boden“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

  • Lenneis, Christian
  • WOBL-Slg 2017/95
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 1 EStG
  • VwGH, 29.03.2017, Ro 2015/15/0025

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