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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Keine Berücksichtigung der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen des Vermieters als Zu- und Abschläge bei der Richtwertmietzinsbildung

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Die Berücksichtigung der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen des Vermieters ist mit dem in § 16 Abs 2 MRG geregelten Zu- und Abschlagssystem bei der Richtwertmietzinsbildung nicht zu vereinen, weil dieses sich nicht an tatsächlichen Investitionskosten des Vermieters orientiert, sondern auf werterhöhende oder wertmindernde Abweichungen von der Normwohnung, also auf den konkreten Wohnwert für den Mieter, abstellt.

Nichts anderes hat für eine Betriebskostenersparnis als Folge der thermischen Sanierung zu gelten. Ein linearer Wert, der durch einen Vorher-Nachher-Vergleich berechnet wird, bringt nicht zum Ausdruck, inwieweit der Wohnwert gegenüber einer Normwohnung erhöht wird.

  • WOBL-Slg 2017/86
  • OGH, 04.04.2017, 5 Ob 43/17k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 24/16k
  • Miet- und Wohnrecht

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