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Ansprüche auf anteilige Herausgabe der Erträge aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache sind im Außerstreitverfahren zu entscheiden

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Die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg bestimmt sich nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen. Dass dabei die Formulierung verwendet wird, ein Miteigentümer wäre bei Nichtzahlung des geforderten Betrags „bereichert“, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Zwar ist richtig, dass „Bereicherungsansprüche“ nicht unter § 838a ABGB fallen sollen, die anteilige Herausgabe der Erträge gehört jedoch zum Kernbereich der „mit der Verwaltung [...] der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden [...] Pflichten“ des verwaltenden Miteigentümers.

  • § 838a ABGB
  • BG Judenburg, 2 C 1311/11p
  • § 104 Abs 3 JN
  • LG Leoben, 1 R 36/13f
  • WOBL-Slg 2013/90
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 18.06.2013, 4 Ob 75/13b
  • § 40a JN

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