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Zum Kündigungsgrund der strafbaren Handlung

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Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie kein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es darf sich allerdings nicht um nach den Umständen geringfügige Fälle handeln. Versuchter schwerer Betrug ist ein Eigentumsdelikt iSd genannten Kündigungsgrundes; eine Differenzierung zwischen den „klassischen Eigentumsdelikten“ wie Diebstahl etc und der Untreue nach § 153 StGB ist im Lichte des genannten Kündigungsgrundes nicht gerechtfertigt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen.

  • BG Wr. Neustadt, 29 C 215/10k
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/82
  • LG Wr. Neustadt, 18 R 271/11y
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • OGH, 02.08.2012, 4 Ob 124/12g, Zurückweisung der Revision

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