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Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG bei Wohnungen, die von einer karitativen Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden

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Die Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 1a MRG beinhaltet zwei Tatbestandselemente in Form einer personellen sowie einer sachlichen Anknüpfung, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss es sich beim Vermieter um eine karitative oder humanitäre Organisation handeln, und zweitens wird verlangt, dass die Vermietung im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens erfolgt.

Es kommt für die Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 2 Z 1a MRG auf die Ausstattung und das Angebot seitens des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt dann das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen.

  • § 1 Abs 2 Z 1a MRG
  • LG Linz, 14 R 59/22b
  • WOBL-Slg 2023/137
  • OGH, 20.12.2022, 4 Ob 205/22h
  • BG Linz, 9 C 1001/21h
  • § 567 ZPO
  • § 569 ZPO
  • § 1115 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • § 1109 ABGB
  • § 1041 ABGB

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