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Zulässigkeit einer Realteilung: Wertbestimmung einer zu teilenden Liegenschaft zur Beurteilung einer beträchtlichen Wertminderung

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Bei der Ermittlung des Werts einer Liegenschaft vor der Teilung sind das schlichte Miteigentum und die bestehende Eigentümerstruktur zu berücksichtigen. Im Fall der Teilung durch Begründung von WE bezieht sich die Wertminderung daher auf das Wertverhältnis zwischen den bisher schlichten Miteigentumsanteilen und den künftigen WE-Objekten. Es darf durch die Begründung von WE zu keiner beträchtlichen Wertminderung der bisherigen Miteigentumsanteile kommen. Der Verkehrswert der bisherigen schlichten Miteigentumsanteile darf nicht beträchtlich höher sein als der Verkehrswert der künftigen WE-Objekte. Zum Vergleich ist die Summe der bisherigen Miteigentumsanteile und nicht der Verkehrswert der fiktiv im Alleineigentum stehenden Liegenschaft heranzuziehen.

  • WOBL-Slg 2023/146
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 843 ABGB
  • OLG Linz, 6 R 29/22k
  • OGH, 24.11.2022, 5 Ob 167/22b
  • LG Linz, 3 Cg 81/19w

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