Unwirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern aufgrund der Nachwirkung einer Vormachtstellung des ehemaligen WE-Organisators
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 2508 Wörter
- Seiten 461 -464
- https://doi.org/10.33196/wobl202311046101
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Die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander richten sich grundsätzlich nach den Regeln der §§ 16 bis 27 WEG. Eine Beurteilung von solchen Rechtsverhältnissen (einer Vereinbarung von Wohnungseigentümern) nach § 38 Abs 1 WEG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Spätwirkungen der (abstrakt angenommenen) Vertragsübermacht des WE-Organisators handelt. Die Anwendung des § 38 Abs 1 WEG ist für sich genommen nicht ausgeschlossen, wenn sich die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung bereits als Wohnungseigentümer und nicht mehr als WE-Bewerber und WE-Organisator gegenübergestanden sind. Auch eine solche Vereinbarung ist nach § 38 WEG unwirksam, wenn sie die dem Wohnungseigentümer gesetzlich zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte einschränkt und diese Einschränkung auf der wirtschaftlichen, organisatorischen und wissensmäßigen Übermacht des anderen Teils als ehemaligen WE-Organisator zurückzuführen ist. Es muss sich um eine Nachwirkung aus der Vormachtstellung des ehemaligen WE-Organisators handeln. Nur Verpflichtungen, die ein Wohnungseigentümer auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, dürfen darunter nicht subsumiert werden.
- WOBL-Slg 2023/145
- § 56 Abs 13 WEG
- § 5 Abs 3 WEG
- § 2 Abs 6 WEG
- OGH, 19.07.2022, 5 Ob 79/22m
- OLG Innsbruck, 4 R 215/21f
- § 38 Abs 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 1068 ABGB
- LG Feldkirch, 29 Cg 40/21w
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