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Beurteilung des Lagezuschlags im MRG

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Für die Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften mit „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, bedarf es eines wertenden (Gesamt-)Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen). Die Lärmbelastung der Liegenschaft bildet grundsätzlich ein Lagekriterium.

Die Beurteilung des zulässigen Mietzinses und damit auch die Frage der Berechtigung eines Lagezuschlags ist eine Rechtsfrage, die vom Richter und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist.

  • OGH, 12.12.2022, 5 Ob 177/22y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 4 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 98/22h
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/139

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