Keine rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen bei bereits erfolgter Erhöhung des Mietzinses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 3056 Wörter
- Seiten 469 -472
- https://doi.org/10.33196/wobl202311046901
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Die im Dezember 2018 unterbreitete Ankündigung des Vermieters, den seit Jahren unveränderten Mietzins ab Jänner auf 760 € erhöhen zu wollen, konnte ein objektiver Erklärungsempfänger schon mangels rechtlich zulässiger Alternative nur dahin verstehen, dass der Vermieter damit die Wertsicherung geltend machen, aber anstelle einer konkreten Berechnung eine Pauschalierung vornehmen wollte. Da eine beliebige Festsetzung des Zinses durch den Vermieter aber durch eine Wertsicherungsklausel nicht gedeckt ist, bedurfte das Pauschalanbot einer Annahme, die der Mieter erteilt hat. Aufgrund dieser Vereinbarung über einen monatlichen Mietzins von 760 € kam eine weitere Erhöhung unter Anwendung der Wertsicherungsklausel erst wieder in Frage, nachdem der zuletzt verlautbarte Indexwert die nächste Schwelle überschritten hatte.
- Scharmer, Marco
- LG Salzburg, 22 R 210/22v
- BG Oberndorf bei Salzburg, 3 C 71/22f
- § 914 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 24.05.2023, 8 Ob 6/23z
- WOBL-Slg 2023/148
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