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Kündigung mangels dringenden Wohnbedürfnisses nur bei gleichwertiger und abgesicherter Alternative

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Ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG ist nur zu verneinen, wenn eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. Die alternative Wohnmöglichkeit muss rechtlich gleichwertig und abgesichert sein. Dass der Mieter als alleiniger Geschäftsführer über die Nutzung des Bestandobjekts der Gesellschaft entscheiden und dieses faktisch als Wohnung nützen könnte, ist mit der Rechtsposition eines Hauptmieters nicht vergleichbar. Es handelt sich bei diesem Bestandobjekt um keine rechtlich gleichwertige Ersatzwohnung des Mieters.

  • WOBL-Slg 2023/142
  • LGZ Wien, 38 R 69/22m
  • § 20 Abs 1 GmbHG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • OGH, 12.10.2022, 1 Ob 174/22b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 14 Abs 3 MRG

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