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Beschränkung des Besuchsrechts nur bei konkreter Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes

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Eine Beschränkung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 2 ABGB (hier: durch Auflagen über die Örtlichkeit, an der der persönliche Kontakt stattfinden soll) kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen. Bloß abstrakte Befürchtungen des obsorgeberechtigten Elternteils rechtfertigen weder Einschränkungen noch Auflagen oder Verbote im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts.

Für die Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gem § 44 AußStrG ist jeweils das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 13.10.2011, 1 Ob 179/11x
  • JBL 2012, 116
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 05.07.2011, 45 R 171/11x
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Liesing, 15.02.2011, 5 Ps 129/09f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 148 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht

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