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Heft 2, Februar 2012, Band 134
Wiederaufnahme nur bei kausaler strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 904 Wörter
- Seiten 124-125
- https://doi.org/10.1007/s00503-011-0164-0
30,00 €
inkl MwStEine Wiederaufnahme wegen strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) setzt voraus, dass die strafbare Amtspflichtverletzung für das Zustandekommen der Entscheidung kausal war. Das Kausalitätserfordernis ist insofern gelockert, als schon eine Amtspflichtverletzung bei einer Entscheidung in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht.
Befangenheit als solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund. Für eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO muss die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt haben.
- § 530 Abs 1 Z 4 ZPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2012, 124
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 15.02.2011, 4 Ob 14/11d
- Arbeitsrecht
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