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Keine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ iSd § 8 VerG bei Streit über ein Darlehen an ein Vereinsmitglied

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Die Wendung „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ (§ 8 VerG) erfasst alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln. Dazu gehören zunächst Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, aber auch über die Erbringung anderer mit der Mitgliedschaft verknüpfter vermögenswerter Leistungen an den Verein.

Beruht der Anspruch nach dem Klagebegehren auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Auch der Umstand, dass die Stellung als Mitglied und/oder Funktionär des Vereins das entscheidende Motiv für den Vertragsschluss zu nicht fremdüblichen Konditionen ist (hier: Gewährung eines zinsenlosen Darlehens), führt nicht dazu, dass das Grundgeschäft denknotwendig in der Vereinszugehörigkeit wurzelt.

  • OGH, 15.07.2011, 8 Ob 66/11f
  • BG Enns, 08.07.2010, 7 C 286/09a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Steyr, 31.03.2011, 1 R 274/10b
  • § 8 VerG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2012, 122

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