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DSB: Unerwünschte Direktwerbung gegenüber neuem Kundenstock nach Unternehmenskauf mittels Asset-Deal

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Durch einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (hier: Spam-Verbot) bzw. die ePrivacy-RL kann gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG und auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen, die dem Verantwortlichen keine zusätzlichen Pflichten iSv Art 95 DSGVO auferlegen.

Die Zusendung elektronischer Post ist gemäß § 107 Abs 3 Z 1 TKG 2003 (nunmehr gleichlautend: § 174 Abs 3 Z 1 TKG 2021) nur dann rechtmäßig ist, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, sodass die Empfängerin als Kundin des verantwortlichen Absender gilt.

Hat der Erwerber eines Unternehmens den E-Mail-Kundenstock bloß im Rahmen eines Asset Deals übernommen, muss er bei den übernommenen Kunden vorab die Einwilligung zur Zusendung von Werbe-Newslettern einholen.

Zwischen einem (vorgelagerten) Zivilverfahren wegen Verletzung von § 1 UWG iVm § 107 TKG 2003 (nunmehr: § 174 TKG 2021) und einer Datenschutzbeschwerde in derselben Direkt-Mailing-Aktion besteht keine Bindungswirkung des (abweisenden) Gerichtsbeschluss für die Datenschutzbeschwerde, wenn weder eine Identität der Verfahrensgegenstände noch der Verfahrensparteien vorliegt.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 82 Abs 2 DSGVO
  • DSB, 07.07.2021, 2021-0.330.691, (nrk) – Unerwünschte Direktwerbung nach Asset Deal
  • Art 57 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 77 Abs 1 DSGVO
  • Unternehmenskauf
  • Asset-Deal
  • § 174 TKG
  • Art 13 ePrivacy-RL
  • Spamming
  • Geschäftsübernahme
  • Art 51 Abs 1 DSGVO
  • § 24 DSG
  • Einwilligung, elektronische
  • § 1 DSG
  • § 107 TKG
  • Art 85 DSGVO
  • ZIIR 2022, 66
  • Kundenstock
  • Medienrecht
  • Geheimhaltungspflicht, Verletzung der
  • E-Mail-Newsletter
  • Direktwerbung, verbotene

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