LG Linz: Kosten des Datenschutzbeschwerdeverfahrens ersatztauglicher Rettungsaufwand
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 4899 Wörter
- Seiten 72 -79
- https://doi.org/10.33196/ziir202201007201
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Die Kosten einer erfolgreichen Rechtsvertretung im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art 77 Abs 1 DSGVO fallen als Rettungsaufwand unter den allgemeinen Schadensbegriff des § 1293 ABGB iVm Art 82 DSGVO, § 29 DSG und sind nach schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen zu ersetzen.
Der tragende Grund des Schadenersatzanspruchs (hier: für den Ersatz des Rettungsaufwands in Form der anwaltlichen Vertretungskosten) besteht im festgestellten Verstoß des Beklagten gegen das Datenschutzrecht durch Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers, dessen Beseitigung er verweigerte.
Die Kosten aus einem Vorverfahren, auch wenn dieses ein Verwaltungsverfahren ist, fallen iSe Rettungsaufwands unten den allgemeinen Schadensbegriff des § 1293 ABGB iVm Art 82 DSGVO und § 29 DSG und sind dem erfolgreichen Beschwerdeführer zu ersetzen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 1 DSGVO
- § 1293 ABGB
- § 29 Abs 1 DSGVO
- Art 77 Abs 1 DSGVO
- Kosten einer Rechtsvertretung vor DSB
- OLG Linz, 10.11.2021, 2 R 149/21a, Ersatztaugliche DSB-Vertretungskosten
- § 29 Abs 2 DSGVO
- Anwaltskosten
- Schadenersatz
- § 1 Abs 2 RATG
- Medienrecht
- Rettungsaufwand, ersatztauglicher
- Art 82 DSGVO
- ZIIR 2022, 72
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