


EuGH: Elektronische Lieferung eines Computerprogramms als Verkauf einer Ware
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3779 Wörter, Seiten 96-101
20,00 €
inkl MwSt




-
Unter dem Begriff „Waren“ iSd Handelsvertreter-RL sind alle Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
„Ware“ in diesem Sinne kann auch ein Computerprogramm sein. Dies ist unabhängig von dem Umstand, ob es auf einem physischen Datenträger oder elektronisch per Download geliefert wird.
Unter „Verkauf“ iSd Handelsvertreter-RL ist eine Vereinbarung zu verstehen, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt.
Die elektronische Lieferung eines Computerprogramms durch Herunterladen einer Kopie gegen Bezahlung eines Entgelts kann unter den Begriff „Verkauf von Waren“ iSd Handelsvertreter-RL fallen, wenn die Lieferung durch die Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung des Programms ergänzt wird. Dabei kommt es zu einer Übertragung des Eigentums an der Kopie.
Redaktionelle Leitsätze
-
- De Monte, Janine
-
- EuGH, 16.09.2020, C-410/19, The Software Incubator
- Eigentumsübertragung
- unbefristete Nutzungslizenz
- ZIIR 2022, 96
- elektronische Lieferung
- Computersoftware
- Medienrecht
- Handelsvertreter
- Waren
- Verkauf von Waren
- Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG
Unter dem Begriff „Waren“ iSd Handelsvertreter-RL sind alle Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
„Ware“ in diesem Sinne kann auch ein Computerprogramm sein. Dies ist unabhängig von dem Umstand, ob es auf einem physischen Datenträger oder elektronisch per Download geliefert wird.
Unter „Verkauf“ iSd Handelsvertreter-RL ist eine Vereinbarung zu verstehen, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt.
Die elektronische Lieferung eines Computerprogramms durch Herunterladen einer Kopie gegen Bezahlung eines Entgelts kann unter den Begriff „Verkauf von Waren“ iSd Handelsvertreter-RL fallen, wenn die Lieferung durch die Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung des Programms ergänzt wird. Dabei kommt es zu einer Übertragung des Eigentums an der Kopie.
Redaktionelle Leitsätze
- De Monte, Janine
- EuGH, 16.09.2020, C-410/19, The Software Incubator
- Eigentumsübertragung
- unbefristete Nutzungslizenz
- ZIIR 2022, 96
- elektronische Lieferung
- Computersoftware
- Medienrecht
- Handelsvertreter
- Waren
- Verkauf von Waren
- Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG