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Ersatz frustrierter Aufwendungen bei (reinen) Sachschäden
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 2703 Wörter
- Seiten 245-248
- https://doi.org/10.33196/jbl202204024501
30,00 €
inkl MwStIm Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen (vgl bereits OGH 2 Ob 113/09w [explizit nur für Personenschäden]).
- § 1295 ABGB
- Öffentliches Recht
- JBL 2022, 245
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Linz, 12.04.2021, 12 R 8/21i
- OGH, 25.11.2021, 2 Ob 93/21x
- Zivilverfahrensrecht
- LG Linz, 07.01.2021, 5 Cg 44/19v
- § 1323 ABGB
- Arbeitsrecht
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