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Zuerkennung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung von Verfahrenshilfe

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Im Verfahren wegen Ehegattenunterhalts ist bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Prozesskostenvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 2 Z 8a EO primär zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte die Prozesskosten selbst decken kann – und sei es aufgrund seines Anspruchs auf Sonderbedarfsunterhalt. Für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist nicht maßgeblich, ob der Unterhaltsberechtigte zunächst Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hat oder nicht.

  • LG Korneuburg, 22.04.2021, 20 R 23/21d
  • Öffentliches Recht
  • § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 259
  • OGH, 13.09.2021, 10 Ob 26/21b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • BG Gänserndorf, 02.12.2020, 12 C 278/20b

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