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Stempkowski, Monika

Strafaufschub nach § 39 SMG auch bei sofortiger Übernahme in den Strafvollzug

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Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Für die unverzügliche Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

  • Stempkowski, Monika
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 22.04.2021, 12 Os 34/21y12 Os 35/21w12 Os 36/21t
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 39 Abs 1 SMG
  • § 3 Abs 4 StVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 04.02.2016, 18 Hv 107/15s
  • JBL 2022, 261
  • Arbeitsrecht

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