Zurückweisung der Revision bei Klärung der erheblichen Rechtsfrage durch den EuGH in einer Vorabentscheidung, die aus Anlass dieser Revision vom OGH eingeholt wurde
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 2464 Wörter
- Seiten 256 -259
- https://doi.org/10.33196/jbl202204025601
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Eine zur Unzulässigkeit der Revision führende Klärung der Rechtslage kann im Anwendungsbereich des Unionsrechts auch durch eine – gegebenenfalls (wie hier) erst im Revisionsverfahren eingeholte – Vorabentscheidung des EuGH erfolgen. Wird mit der Vorabentscheidung die Rechtslage zur einzigen im Revisionsverfahren strittigen Frage geklärt und hat das Berufungsgericht in diesem Sinn entschieden, ist die Revision zurückzuweisen.
Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt die zur Unzulässigkeit führende Entscheidung des OGH oder (wie hier) des EuGH noch nicht ergangen war, so stehen ihm in analoger Anwendung von § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung auch dann zu, wenn er auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat.
- Otti, Michael
- HG Wien, 23.01.2019, 21 Cg 43/18m
- Öffentliches Recht
- OGH, 24.06.2021, 2 Ob 94/21v
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