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WGG trifft keine Regeln zum Vermögensschutz nach § 153 StGB

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Ist der Machtgeber eine GmbH, kann ein die Tatbestandsverwirklichung ausschließendes Einverständnis von den Gesellschaftern gegeben werden. Diese Grundsätze gelten auch für privatrechtlich organisierte gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem WGG, die in der Rechtsform der GmbH geführt werden.

Die im WGG normierten vermögensbezogenen Pflichten der Gesellschaft zur Kapitalerhaltung (§§ 1, 10, 10a und 11 WGG) dienen ebenso wenig dem untreuerelevanten Vermögensschutz der Gesellschafter wie das in § 29 WGG normierte Aufsichtsrecht der Landesregierung. Die Regelungen des WGG führen weder dazu, dass Verwaltungsbehörden oder Dritte neben den Gesellschaftern zu wirtschaftlich Berechtigten werden, noch dazu, dass die Anteilseigner ihre Position als wirtschaftlich Berechtigte verlieren oder die Gesellschaft selbst zur wirtschaftlich Berechtigten wird.

  • JBL 2022, 266
  • OLG Wien, 10.07.2020, 21 Bs 284/19x ua
  • LGSt Wien, 07.06.2019, 333 HR 151/19d
  • Öffentliches Recht
  • § 153 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Wien, 05.06.2019, 333 HR 151/19d
  • OGH, 30.11.2021, 14 Os 94/21m
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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