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Für eine Selbstreinigung ist eine Zusammenarbeit nicht nur mit den Ermittlungsbehörden sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber erforderlich
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 19
- Judikatur, 3182 Wörter
- Seiten 43-47
- https://doi.org/10.33196/rpa201901004301
20,00 €
inkl MwStArt 80 RL 2014/25/EU in Verbindung mit Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nachweisen möchte, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem begangenen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der diesem eigenen Rolle umfassend klären muss, um Letzterem den Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.
Art 57 Abs 7 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass bei einem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers, das den Ausschlussgrund des Art 57 Abs 4 lit d dieser Richtlinie erfüllt und von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird.
- Ertl, Robert
- Art 80 RL 2014/25/EU
- RPA 2019, 43
- Selbstreinigung
- § 83 BVergG
- EuGH, 24.10.2018, C-124/17, „Vossloh Laeis GmbH“
- Ausschlussgründe
- § 82 BVergG
- Art 57 RL 2014/24/EU
- berufliche Zuverlässigkeit
- § 254 BVergG
- § 253 BVergG
- Vergaberecht