



Gleichartigkeit von Ausscheidensgründen keine Voraussetzung für Anwendbarkeit der fastweb-Judikatur
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2015
- Judikatur, 2228 Wörter
- Seiten 249 -252
- https://doi.org/10.33196/rpa201504024901
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Die Antragslegitimation eines Bieters ist dann zu bejahen, wenn sowohl der Antragsteller als auch der präsumtive Zuschlagsempfänger aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden und das Verfahren daher zwingend zu widerrufen wäre; auf die Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe kommt es nicht an.
Lediglich offenkundige Erklärungsirrtümer sind einer Berichtigung zugänglich; Offenkundigkeit eines Erklärungsirrtums liegt dann vor, wenn sich der Erklärungsirrtum und das tatsächlich Gemeinte für den Erklärungsempfänger erschließt, ohne dass dazu eine Nachfrage beim Erklärenden erforderlich wäre.
Im Rahmen der Angebotsprüfung ergehende Aufforderungen eines Auftraggebers sind widerruflich; dies gilt insbesondere dann, wenn das Absehen von der Aufforderung aus sachlichen Gründen erfolgt.
- Lauchner, Wolfgang
- Herwich, Yvonne
- Nichtvorlage eines Musters
- Antragslegitimation.
- Gleichartigkeit von Ausscheidensgründen
- § 124 Abs 2 BVergG
- Rechenfehler
- LVwG Wien, 30.10.2014, VGW-123/077/ 30692/2014-27, „Möbel für Wartebereiche eines Krankenhauses“
- § 129 Abs 2 BVergG
- Absehen von Nachreichung
- Richtigstellung von Angebotspreisen
- fastweb
- Vergaberecht
- Erklärungsirrtum
- RPA 2015, 249
- § 871 Abs 1 ABGB
- § 123 Abs 2 BVergG
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