Wie gut dürfen Bieter und Sachverständige einander kennen?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2015
- Judikatur, 3862 Wörter
- Seiten 253 -259
- https://doi.org/10.33196/rpa201504025301
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Art 1 Abs 1 UA 3 der RL 89/665/EWG sowie die Art 2, 44 Abs 1 und 53 Abs 1 lit a RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbieten, die Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil der Zuschlagsempfänger bedeutsame Verbindungen zu Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, hatte. Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung wegen Parteilichkeit der Sachverständigen ist der abgelehnte Bieter nicht verpflichtet, konkret zu beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben. Das nationale Recht hat grundsätzlich zu bestimmen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen, ob sich eine etwaige Parteilichkeit der Sachverständigen auf eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgewirkt hat oder nicht.
Art 1 Abs 1 UA 3 RL 89/665 idF RL 2007/66 sowie die Art 2, 44 Abs 1 und 53 Abs 1 lit a RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass danach ein durchschnittlich fachkundiger und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter, der die Ausschreibungsbedingungen erst zu dem Zeitpunkt nachvollziehen konnte, als der öffentliche Auftraggeber nach Bewertung der Angebote umfassende Informationen zu den Gründen seiner Entscheidung übermittelt hatte, nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Frist das Recht haben muss, ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung anzustrengen. Dieses Nachprüfungsrecht kann bis zum Ablauf der Frist für die Nachprüfung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgeübt werden.
Die Art 2 und 53 Abs 1 lit a RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Kriterium für die Bewertung der von den Bietern für einen öffentlichen Auftrag vorgelegten Angebote grundsätzlich den Grad ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen heranziehen darf.
- Reisner, Hubert
- Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
- Beweislast
- Befangenheit
- Zuschlagskriterien.
- Parteilichkeit
- Nachweis
- RPA 2015, 253
- Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
- Nichtigerklärung Ausschreibung
- Art 2 RL 2014/18/EG
- Art 53 Abs 1 lit a RL 2014/18/EG
- EuGH, 12.03.2015, C-538/13, „eVigilo“
- Vergaberecht
- Art 44 Abs 1 RL 2014/18/EG
- Angebotsbewertung
- Präklusion
- Bestandsfestigkeit