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Zum Begriff der „grundlegenden Änderung“ im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 BVergG 2006

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2124 Wörter, Seiten 240-244

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Der Begriff der „grundlegenden“ Änderung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der „wesent­lichen“ Änderung.

Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 BVergG kann unter anderem dann wegen einer grundlegenden Änderung der Bedingungen nicht angewendet werden, wenn im nachfolgenden Vergabeverfahren Bedingungen eingeführt werden, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären.

  • Kröswang, Michael
  • BVwG, 12.01.2015, W134 2014375-1/12E, „Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der A“
  • grundlegende Änderung
  • § 334 BVergG
  • Aufhebung des Vertrags.
  • § 141 BVergG
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • § 312 BVergG
  • § 30 BVergG
  • Vergaberecht
  • RPA 2015, 240

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