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Vrbovszky, Sonja

Qualifikation des Teams als Zuschlagskriterium zulässig

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Bei der Vergabe eines Auftrags über Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter im Bereich der Fortbildung und Beratung läuft es Art 53 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 2004/18 nicht zuwider, dass durch den öffentlichen Auftraggeber ein Kriterium aufgestellt wird, nach dem die Qualität der von den Bietern für die Ausführung des Auftrags konkret vorgeschlagenen Teams unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des jeweiligen Teams sowie der Erfahrung und des beruflichen Werdegangs der betroffenen Personen bewertet werden.

Die im Urteil Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40) angeführte Rechtsprechung betrifft die Auslegung der RL 92/50/EWG, die durch die RL 2004/18 aufgehoben wurde, und dieses Urteil schließt nicht aus, dass ein öffentlicher Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Kriterium wie das in der Vorlagefrage genannte im Stadium der Auftragsvergabe festlegen und anwenden kann. Dieses Urteil betrifft nämlich tatsächlich das Personal und die Erfahrung der Bieter im Allgemeinen und nicht, wie im vorliegenden Fall, das Personal und die Erfahrung der Personen, die ein bestimmtes Team bilden, das ganz konkret den Auftrag auszuführen hat.

Die Kriterien, die die öffentlichen Auftraggeber für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigen können, sind in Art 53 Abs 1 der Richtlinie 2004/18 nicht abschließend aufgezählt. Diese Bestimmung überlässt es daher der Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber, welche Zuschlagskriterien sie berücksichtigen wollen. Jedoch kann sich diese Wahlmöglichkeit nur auf Kriterien erstrecken, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Deshalb schreibt Art 53 Abs 1 Buchst a der RL 2004/18 ausdrücklich vor, dass die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.

Die Qualität der Ausführung eines öffentlichen Auftrags kann maßgeblich von der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung beauftragten Personen abhängig sein, die sich aus ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung zusammensetzt. Dies gilt insbesondere, wenn die Dienstleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, einen intellektuellen Charakter aufweist und wie im Ausgangsverfahren Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen betrifft.

Wenn ein solcher Auftrag von einem Team ausgeführt werden muss, sind die Befähigung und die Erfahrung dieser Personen für die Bewertung der beruflichen Qualität dieses Teams ausschlaggebend. Diese Qualität kann ein wesentliches Merkmal des Angebots sein und mit dem Auftragsgegenstand im Sinne von Art 53 Abs 1 Buchst a der RL 2004/18 zusammenhängen.

  • Vrbovszky, Sonja
  • Art 48 Abs 2 lit a Z ii RL 2004/18/EG
  • Zuschlagskriterium
  • Art 53 Abs 1 lit a RL 2004/18/EG
  • Art 48 Abs 1 RL 2004/18/EG
  • Art 23 Abs 1 RL 92/50 EWG
  • Art. 44 Abs 2 RL 2004/18/EG
  • Schlüsselpersonal
  • Art 36 Abs 1 lit a RL 92/50 EWG
  • Vergaberecht
  • RL 2014/24/EU
  • Eignungskriterium
  • Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter
  • EuGH, 26.03.2015, C-601/13, Ambisig
  • Qualifikation.
  • Art. 44 Abs 1 RL 2004/18/EG
  • Art 48 Abs 2 lit e RL 2004/18/EG
  • RPA 2015, 259

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