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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2015, Band 2015

Arztmann, Franz Josef

Tochtergesellschaften sind als Subunternehmer zu benennen – andernfalls besteht ein nicht behebbarer Angebotsmangel

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Bietern ist es gemäß § 83 Abs 1 BVergG grundsätzlich – nicht aber nach den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen – gestattet, den gesamten Auftrag an verbundene Unternehmen weiterzugeben. Das entbindet sie aber nicht, das betreffende Unternehmen sowie diesen Umstand der gänzlichen Weitergabe oder aber, wie im vorliegenden Fall bestandsfest festgelegt, der Weitergabe einzeln zu bezeichnender Leistungsteile bekannt zu geben. Nach § 83 Abs 3 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages an einen Subunternehmer und damit gemäß § 83 Abs 1 leg.cit auch an ein verbundenes Unternehmen nur dann zulässig, wenn dieses die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.

Würde der Antragstellerin nunmehr die Möglichkeit geboten werden, ihr Angebot im Hinblick auf die gebotene Namhaftmachung von Subunternehmern und der von diesen zu erbringenden Leistungsteile zu ergänzen, käme das nachträgliche Definieren der Leistungsteile und die entsprechende Zuordnung der Leistungen zu den Tochtergesellschaften einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechenden Ermöglichung einer verzögerten Angebotsausarbeitung und Angebotsvervollständigung nach Ablauf der Angebotsfrist gleich. Die Bieter würden in diesem Fall nicht über denselben Zeitraum verfügen, um ihre Angebote auszuarbeiten.

Unabhängig von der bestandskräftigen Festlegung, wonach die Art und der ungefähre Wert der Subunternehmerleistungen zu konkretisieren sind, kann es sich auch im Verhandlungsverfahren eine Bieterin nicht bis zuletzt völlig offen halten, ob und gegebenenfalls welche Leistungen und in welchem Umfang sie diese weitergibt. Eine Verbesserung des in der Unvollständigkeit liegenden Mangels scheidet daher aus.

Nach der Rechtsprechung der Vergabekontrolle wie auch nach der herrschenden Lehre haben – unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 324 BVergG – auch alle Mitbieter grundsätzlich Parteistellung, wenn ein Bieter sein Ausscheiden bekämpft, weil sie durch die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung einen Nachteil erleiden können.

  • Arztmann, Franz Josef
  • § 83 BVergG
  • § 129 Abs 2 BVergG
  • BVwG, 28.04.2015, W139 2017669-2/69E, „Treasury Front2Back IT System“
  • § 76 BVergG
  • Vergaberecht
  • Parteistellung.
  • Tochtergesellschaften als Subunternehmer
  • § 324 Abs 2 BVergG
  • RPA 2015, 229
  • § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

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