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Knoll, Matthias

Inhalt und Umfang der Treuepflicht von Wohnungseigentümern

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Zwischen Miteigentümern besteht eine – freilich nicht zu überspannende –wechselseitige Treuepflicht, die weiter geht als jene zwischen Vertragspartnern. Gerade von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. Ein Zwang zum Vertragsabschluss in Durchbrechung des Grundsatzes der Privatautonomie ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann.

Ob eine Verletzung von Treuepflichten eines Mit- bzw Wohnungseigentümers vorliegt, ist jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen und bildet daher – von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

  • Knoll, Matthias
  • OGH, 21.12.2017, 6 Ob 211/17y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 WEG
  • WOBL-Slg 2019/33
  • BG Fünfhaus, GZ 11 C 1507/16m
  • LGZ Wien, GZ 35 R 136/17k
  • § 502 ZPO

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