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Keine Bestellung eines vorläufigen Verwalters während eines Beschlussanfechtungsverfahrens

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Wird während eines Beschlussanfechtungsverfahrens durch Mehrheitsbeschluss ein Verwalter bestellt, so ist der Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters abzuweisen. Hat die Eigentümergemeinschaft nach Einleitung des Verfahrens einen Umlaufbeschluss über die Bestellung einer Verwalterin der Liegenschaft gefasst, dann ist dieser Beschluss, welcher hier zwar Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens ist, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung aber (vorläufig) rechtswirksam und vollziehbar. Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG liegt daher die Voraussetzung des Fehlens eines Verwalters zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vor.

  • § 833 ABGB
  • WOBL-Slg 2019/35
  • § 30 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 15/17t
  • § 28 WEG
  • § 23 WEG
  • § 52 WEG
  • BG Baden, 9 Msch 12/16z
  • OGH, 13.03.2018, 5 Ob 204/17m

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