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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2019, Band 32

Zurechnung des Subunternehmers an den Generalunternehmer - unabhängig von der konkreten Beauftragung - bei vertraglicher Übernahme der Mangelbehebungskosten

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Da sich die Generalunternehmerin mit der Bestellung der Subunternehmerin für die Durchführung der Mangelbehebung einverstanden erklärte und sich auch ausdrücklich zur Tragung der damit verbundenen Kosten verpflichtete, ergibt sich daraus, dass – unabhängig von der konkreten Auftragserteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – Zweck dieser Vereinbarung die Naturalherstellung durch den Schädiger im Wege der Leistungserbringung durch die Subunternehmerin auf Rechnung des Schädigers war. In einer solchen Konstellation muss sich aber die Generalunternehmerin die durch ihre eigene mangelhafte Leistung adäquat verursachte schadhafte Ausführung durch die Subunternehmerin zurechnen lassen, unabhängig davon, ob die konkrete Beauftragung durch die Generalunternehmerin, die Bauträgerin oder im Einvernehmen aller Beteiligten auf Kosten der Generalunternehmerin durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte.

  • § 1313 ABGB
  • LG Salzburg, 3 Cg 13/15s
  • OGH, 20.12.2017, 8 Ob 10/17d
  • WOBL-Slg 2019/36
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Linz, 3 R 131/16d
  • § 1313a ABGB
  • § 1323 ABGB

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