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Greif, Elisabeth/​Senk, Jasmine

Kein Konto für Sexdienstleister*innen?

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Sexdienstleister*innen sehen sich im Alltag häufig Benachteiligungen ausgesetzt. Das erschwert eine gleichberechtigte Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Weigern sich Bankinstitute ohne triftigen Grund, ein Konto für Personen zu eröffnen, die in der Sexarbeit tätig sind, liegt eine durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbotene Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen oder in der sonstigen Arbeitswelt vor. Je nach den Umständen des konkreten Falles verstoßen Banken, die Sexdienstleister*innen ein Konto verweigern, außerdem gegen das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG).

  • Greif, Elisabeth
  • Senk, Jasmine
  • § 31 GlBG
  • § 30 GlBG
  • § 18 GlBG
  • § 22 VZKG
  • Zugang zu selbständiger Arbeit
  • § 4 GlBG
  • JURIDIKUM 2020, 330
  • § 23 VZKG
  • Diskriminierung
  • Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
  • Basiskonto
  • Sexarbeit
  • § 32 GlBG
  • Rechtsphilosophie und Politik

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