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Rami, Michael

Privatanklage und gerichtliche Beweisaufnahme

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Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß § 232 Abs 2, § 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.

  • Rami, Michael
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 254 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 71 StPO
  • LGSt Linz, 11.07.2014, 33 Bl 19/14b
  • JBL 2015, 465
  • § 232 StPO
  • Arbeitsrecht
  • BG Traun, 19.02.2014, 3 U 37/14b
  • OGH, 18.12.2014, 12 Os 111/14m
  • § 2 StPO

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