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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 135

Schadensteilung bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr und gravierendem Verschulden

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Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (hier: Sattelkraftfahrzeug, das bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn wegen einer Steigung „hängen blieb“ und mehrere Minuten lang nur mit weniger als 6,5 km/h fuhr, wobei die Warnblinkanlage aktiviert war).

Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind. Es muss eine Kausalitätskette zwischen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, Unfall und Schaden bestehen (hier: Pkw-Lenker überholt das langsam fahrende Sattelkraftfahrzeug und gerät wegen Glatteises und hoher Geschwindigkeit beim Fahrstreifenwechsel ins Schleudern). Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.

Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen.

Bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren kommt ein Zwischenurteil nicht in Betracht.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 11 EKHG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 EKHG
  • LG Salzburg, 21.07.2011, 53 R 46/11p
  • JBL 2013, 326
  • § 393 ZPO
  • OGH, 07.08.2012, 2 Ob 181/11y
  • BG Tamsweg, 13.12.2010, 1 C 3/09v
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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