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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 135

Von der Partei selbst verfasster Schriftsatz: keine ausreichende Verbesserung durch neuerliche Vorlage mit Unterschrift und Stampiglie eines Rechtsanwaltes

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Dem Erfordernis, Beschwerden an den VwGH durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) einzubringen ist nur dann entsprochen, wenn ein von einem Rechtsanwalt verfasster Schriftsatz eingebracht wird. Ein von der Partei (hier: emeritierter Rechtsanwalt) selbst verfasster Schriftsatz, der – nach erteiltem Verbesserungsauftrag – lediglich mit Unterschrift und Stampiglie eines Rechtsanwaltes versehen und wieder vorgelegt wird, genügt nicht.

  • § 24 Abs 2 VwGG
  • JBL 2013, 337
  • VwGH, 19.12.2012, 2012/01/0114
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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