



Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit, Einziehung von Suchtgift
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 8
- Judikatur, 750 Wörter
- Seiten 523 -524
- https://doi.org/10.33196/jst202105052301
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Die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG verlangt (ua) die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von Taten nach § 28a Abs 1 SMG längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des § 70 Abs 2 StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen, die jeweils für sich allein in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Suchtgiftquantität begangen werden.
Unter Suchtmittel iSd § 34 Abs 1 SMG sind Suchtgifte (§ 2 SMG) und psychotrope Stoffe (§ 3 SMG) zu verstehen (§ 1 Abs 2 SMG), sodass deren Einziehung Sachverhaltsannahmen zu ihrer eine Einordnung unter eine dieser beiden Kategorien ermöglichenden Beschaffenheit erfordert.
- § 34 SMG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 70 StGB
- § 28a Abs 1 5. Fall SMG
- JST-Slg 2021/64
- § 28a Abs 2 Z 1 SMG
- OGH, 25.02.2021, 12 Os 3/21i
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