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Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit, tatbestandliche Handlungseinheit, zwei solche Taten

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Wenn ein Täter sukzessiv jeweils für sich die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftmengen im Rahmen einer – nur infolge Zusammenrechnung die Überschreitung (insgesamt eines 25-Fachen) der Grenzmenge erreichenden – tatbestandlichen Handlungseinheit verkauft, verwirklicht er nur eine Tat. Daher hatte der Angeklagte zu keinem der Begehungszeitpunkte „bereits zwei solche“ (nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu beurteilende) Taten begangen, weshalb die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht anwendbar ist.

  • § 70 Abs 1 Z 3 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • JST-Slg 2021/63
  • OGH, 17.02.2021, 13 Os 99/20p

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